STATUTEN der Korporation Wollerau
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Die Korporation oder Genossame Wollerau ist eine Körperschaft des
kantonalen Rechts. Ihr gehören die im bisherigen Mitgliederregister der
Korporation eingetragenen Korporationsmitglieder sowie deren Söhne und Töchter
an.
Sie wird durch die Korporationsbürger und Korporationsbürgerinnen
gebildet, die aus folgenden ursprünglichen Geschlechternamen der Korporation
Wollerau hervorgegangen sind: Bachmann, Bürgi, Christen, Eggler, Feusi, Folmer,
Föllmi, Fuchs, Gassmann, Hiestand, Höfliger, Kolb, Kümin, Litschi, Meister,
Menti, Müller, Seeholzer, Stössel, Theiler, Weber, Wihler (Wyler).
Die Korporation geniesst das in der Verfassung des Standes Schwyz
verbriefte Selbstbestimmungsrecht. Namentlich steht ihr die Organisations-,
Verwaltungs- und Nutzungsautonomie zu.
Die in diesen Statuten verwendeten Personenbezeichnungen beziehen
sich auf beide Geschlechter.
Adoptierte gelten
als Nachkommen.
§ 2

Die Zugehörigkeit zur Korporation erlischt:
a)
durch Verlust der
Schweizerbürgerrechts
b)
durch schriftliche
Erklärung des Austrittes,
c)
bei Adoption durch
einen Nicht-Genossenbürger, soweit das Kindsverhältnis zum bisherigen
Korporationsmitglied nicht
bestehen bleibt (Art. 267 Abs. 2 ZGB),
d)
durch Ausübung von
Rechten bei einer anderen Genossame, Korporation oder Bürgergemeinde,
e)
durch Wohnsitz
ausserhalb des Genossenkreises.
Bei Verlust der Zugehörigkeit infolge §2 a bis c
ist eine Wiederaufnahme ausgechlossen.
§ 3
Voraussetzungen für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte sind:
a) Nachweis eines Kindsverhältnisses im Sinne von Art. 252 ZGB
-
zu einem lebenden
oder verstorbenen jemals mitverwaltungsberechtigten Genossenbürger oder
-
zu Personen, die
zufolge Nichterreichung des massgeblichen Alters noch nicht in die Korporation
aufgenommen
werden konnten, im
Übrigen aber die Voraussetzungen für eine Aufnahme zum Zeitpunkt des Todes
erfüllt hätten,
b) das erfüllte 26. Altersjahr,
c) Wohnsitz im Genossenkreis seit 1. Januar,
d) Stimm- und Wahlrecht in kommunalen und kantonalen
Angelegenheiten,
e)
schriftlicher
Antrag auf Aufnahme ins Mitgliederregister bis spätestens 1. März des
betreffenden Jahres beim
Genossenpräsidium mit Bestätigung, dass der Antragssteller
bei keiner anderen Genossame, Korporation oder
Bürgergemeinde Rechte ausübt. Dem Antrag sind ein amtlicher
Familienschein sowie eine im betreffenden Monat
ausgestellte Wohnsitzbestätigung beizulegen, welche den
Wohnsitz seit 1. Januar bestätigt.
f)
Aufnahme durch die Genossengemeinde.
Auf die Aufnahme besteht ein Rechtsanspruch, wenn die
Mitgliedschaft und die Voraussetzungen zur Ausübung der Rechte dargetan sind.
Für den Nachweis der Nachkommenschaft sind die amtlichen
Zivilstandsausweise massgebend.
Der Genossenrat macht jeweils im Januar mit Inserat im „Höfner
Volksblatt“ auf die Anmeldefrist aufmerksam.
Genossenbürger, welche die Voraussetzungen in §3 nicht mehr
erfüllen, haben dies innerhalb von 30 Tagen seit Wegfall der Voraussetzungen dem
Genossenpräsidenten schriftlich zu melden.
§ 4
Die im Mitgliederregister eingetragenen Genossenbürger haben
folgende Mitgliedschaftsrechte:
a) Stimmrecht und Recht zur kollektiven Einberufung der
Genossengemeinde,
b) Antragsrecht an der Genossengemeinde,
c) Aktives und passives Wahlrecht,
d) Nutzungsrecht, sofern die Voraussetzungen für die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte gemäss § 3 zum Zeitpunkt der
Festsetzung des Austeilgeldes durch die Genossengemeinde
gemäss § 9c gegeben sind. Bei jeder Ausübung des
Nutzungsrechts hat der Genossenbürger zu bestätigen, dass er
keine Rechte bei einer anderen Genossame, Korporation
oder Bürgergemeinde ausübt,
e) Recht auf Einsicht in die Protokolle der Genossengemeinde.
§ 5
Der Genossenkreis umfasst das Gebiet des ehemaligen Bezirkes
Wollerau. Die Grenze wurde 1939 neu vermarcht. Der dazugehörige Plan ist im
Genossenarchiv aufbewahrt. Die Grenzen verlaufen wie folgt:
a) Gegen Osten vom Zürichsee bis an die Sihl, den Marchsteinen
nach, die anno 1797 zwischen den beiden Höfen Wollerau
und Pfäffikon aufgestellt, resp. erneuert wurden.
b) Gegen Süden bilden die Sihl und der Biberfluss vom so
genannten Bärenriedt an bis an die Grenze des Kantons Zug, hinter
der Engi, das March.
c) Gegen Westen vom Biberfluss der Schwyzer-Zuger-Grenze nach
aufwärts bis zum so genannten Dreiländerstein, und von
dort der Schwyzer-Zürcher-Kantonsgrenze nach bis an den
Zürichsee.
d) Gegen Norden bildet durchwegs der Zürichsee die Grenze.
Der Genossenrat hat die Pflicht, die Grenzzeichen für das
Grundeigentum und den Genossenkreis stets gut zu unterhalten. Bei Kauf und
Verkauf von Land ist die Vermessung und Vermarchung zu veranlassen. Die Pläne
sind im Archiv aufzubewahren.
Der Genossenrat hat periodisch Grenzkontrollen vorzunehmen. Das
Ergebnis ist im Genossenratsprotokoll einzutragen.
§ 6
Die Korporation Wollerau hat den Zweck, das Grundeigentum und die
übrigen Vermögenswerte unvermindert zu erhalten und im Interesse der Genossen
wirtschaftlich zu nutzen. Daneben können aus den Erträgnissen öffentliche,
gemeinnützige und wohltätige Vorhaben unterstützt werden. Für Verbindlichkeiten
der Korporation haftet ausschliesslich das Korporationsgut.
II. Organe
§ 7
Die Organe der Korporation sind:
a)
Genossengemeinde
b)
Genossenkommission
c)
Genossenrat
d)
Rechnungsprüfungskommission
Die Amtsdauer eines Mitgliedes der Genossenkommission, des
Genossenrates und der Rechnungsprüfungskommission beträgt drei Jahre. Der
Amtsantritt erfolgt auf den 1. Januar, die Amtsdauer ist identisch mit drei
Rechnungsjahren Ein Mitglied ist für die folgenden zwei Amtsperioden wieder in
dasselbe Organ wählbar.
Bei jedem ordentlichen Wahltermin haben mindestens ein Drittel
des Genossenrates und der Genossenkommission sowie ein Mitglied der
Rechnungsprüfungskommission auszuscheiden.
Ein ausscheidendes Mitglied kann direkt in ein anderes Organ
gewählt werden. Ein aus einem Organ ausgeschiedenes Mitglied kann nach einem
Unterbruch von einer Amtsdauer wieder in dasselbe Organ gewählt werden.
Verwandte im ersten
und zweiten Grad und Verschwägerte dürfen nicht gleichzeitig im Genossenrat oder
in einer Kommission vertreten sein. Ein vollamtlicher Angestellter der
Korporation ist nicht in den Genossenrat, aber in Kommissionen wählbar.
§ 8
Die Genossengemeinde besteht aus den Genossenbürgern, welche die
Rechte gemäss § 3 ausüben. Die Genossengemeinde ist das oberste Organ der
Korporation.
§ 9
Der
Genossengemeinde stehen zu:
a)
Die Wahl der
Mitglieder der Genossenkommission, des Genossenrates und der Rechnungsprüfungs-
kommission aus dem Kreis der
Stimmberechtigten.
b)
Genehmigung der
Jahresrechnung und des Voranschlages.
c)
Festsetzung des
Austeilgeldes an die nutzungsberechtigten Genossen.
d)
Erlass und Revision der Statuten und des Wasserreglements samt Wassertarif.
e)
Beratung und Beschlussfassung über Kauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken,
Baurechte,
Wegrechte, Neubauten sowie über Verträge, durch
welche der Korporation bleibende Rechte und Pflichten
entstehen.
f)
Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder der Kommissionen und des
Genossenrates.
g)
Beschlussfassung über die in die Kompetenz des Genossenrates oder der
Genossenkommission
fallenden Geschäfte, welche diese der
Genossengemeinde zur Entscheidung überweisen.
h)
Aufnahmen ins Genossenbürgerrecht.
§ 10
Die Genossengemeinde besammelt sich ordentlicherweise zweimal
jährlich; die Rechnungsgemeinde findet spätestens am 31. Mai, die Budgetgemeinde
spätestens am 30. November im Gemeindehaus Wollerau statt.
Eine
ausserordentliche Genossengemeinde kann von der Genossenkommission einberufen
oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Genossenbürger verlangt werden.
Jede
Genossengemeinde ist den Bürgern zehn Tage vorher unter Bekanntgabe der
Geschäfte mit Antrag und Begründung der Genossenkommission anzukündigen.
§ 11
Selbstständige Anträge an die Genossengemeinde zu Geschäften, die
nicht auf der Traktandenliste stehen, müssen dem Genossenpräsidenten schriftlich
und mit einer Begründung zugestellt werden. Die Genossenkommission hat solche
selbstständige Anträge von Stimmberechtigten spätestens an der übernächsten
ordentlichen Genossengemeinde vorzulegen.
§ 12
Abgestimmt
wird offen mit Handmehr. Das Mehr der Stimmenden entscheidet. Stimmenzähler
werden von den Stimmberechtigten gewählt. In Zweifelsfällen ist eine genaue
Abzählung vorzunehmen.
Sind bei einer Wahl mehr als zwei Kandidaten vorgeschlagen, so
fällt bei jedem Wahlgang derjenige, der die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt
hat, aus der Wahl. Im übrigen ist gewählt, wer die Mehrheit der an der
Abstimmung teilnehmenden Stimmen auf sich vereinigt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das
Los, bei Sachgeschäften gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
§ 13
Die Genossenkommission besteht aus dem Genossenrat, je zwei
Genossenbürgern aus den Gemeinden Wollerau, Feusisberg und Freienbach sowie aus
den vier Rechnungsprüfern.
Der Genossenkommission stehen zu:
a)
Einberufung der
Genossengemeinde.
b)
Bericht und Anträge
an die Genossengemeinde.
c)
Anstellung von
vollbeschäftigtem Personal und Abschluss der entsprechenden Arbeitsverträge
inklusive Festsetzung des
Lohns und allfälliger Teuerungszulagen und
Gratifikationen sowie Erstellen des Pflichtenhefts für das administrative und
technische Personal.
d)
Festsetzung des
Witwernutzens im Sinne von § 27 der Statuten.
e)
Beschlussfassung
über im Budget nicht vorgesehene ausserordentliche Aufwendungen von Fr. 10 000.-
bis Fr. 30 000.-.
f)
Abschluss von
Durchleitungsverträgen für Kanalisationen, Wasser-, Elektro-, Gasleitungen etc.
sowie von Grenz- und
Näherbaurechten.
g)
Abtausch von
gleichwertigem Boden im Ausmass von maximal 500 m2 sowie
Bodenverkäufe im Ausmass von maximal
50 m2.
h)
Kauf von Bauten und
Grundstücken im Rahmen der Finanzkompetenz gemäss § 13 Abs. e) der
Genossenstatuten.
Die Mitglieder der Genossenkommission haben das Recht auf
Einsicht in die Protokolle des Genossenrates und der Genossenkommission.
§ 14
Der Genossenrat besteht aus dem Genossenpräsidenten, dem
Genossenkassier und dem Genossenschreiber.
Die
rechtsverbindliche Unterschrift für die Korporation führen kollektiv zu zweien
der Präsident und der Schreiber, in Verhinderung des einen der Kassier. Der
Genossenrat kann zur Erledigung einzelner Geschäfte einem seiner Mitglieder oder
einem Dritten Vollmacht erteilen.
§ 15
Der
Genossenrat ist das verwaltende und vollziehende Organ der Korporation. Der
Genossenrat vertritt die Genossame nach aussen. Dem Genossenrat obliegen alle
Aufgaben, die nicht durch die Statuten an andere Organe zugewiesen sind.
Insbesondere hat der Genossenrat folgende Aufgaben:
-
Vollzug der Beschlüsse der Genossengemeinde und Genossenkommission.
-
Verwaltung der zur Korporation gehörenden Grundstücke, des Waldes und der
Wasserversorgung, insbesondere
Bewilligung der Wasseranschlüsse und Erwerb von
Durchleitungsrechten.
- Aufsicht über das Archiv.
- Nachführung des Mitgliederregisters.
- Anstellung von Lehrlingen und nicht vollbeschäftigtem
Personal, insbesondere Aushilfs- und zeitweilige Angestellte.
- Entwurf des Voranschlages.
- Vorbereitung der Geschäfte der Genossenkommission und der
Genossengemeinde.
Für
die Unterstützung bedürftiger Genossenbürger steht dem Genossenrat jährlich ein
Kredit im Rahmen des Voranschlages zur Verfügung.
Der
Genossenrat ist ermächtigt, in Wahrnehmung der Interessen der Korporation
Prozesse zu führen. Die Genossengemeinde ist über den Verlauf der Prozesse zu
orientieren.
Dem Genossenrat steht für ausserordentliche, im Voranschlag nicht
vorgesehene Aufwändungen jährlich ein Kredit von
Fr. 10 000.- zur Verfügung.
§ 16
Der
Genossenpräsident leitet die Genossengemeinde, die Sitzungen der
Genossenkommission und die Sitzungen des Genossenrats. Dem Genossenpräsidenten
obliegt insbesondere:
a) Überwachung und Koordination der Geschäftsführung und Vollzug
der Beschlüsse des Genossenrats.
b) Abfassung des Jahresberichts.
Stellvertreter
des Genossenpräsidenten ist der Genossenkassier
§ 17
Der Genossenkassier ist für die
ordnungsgemässe Führung des Rechnungswesens und die per 31. Dezember
abzuschliessende Jahresrechnung verantwortlich.
Der Geldverkehr ist mit in der
Schweiz ansässigen Finanzinstituten zu tätigen.
Über Anlagen von Finanzmitteln
entscheidet der Genossenrat unter Berücksichtigung der kaufmännischen Grundsätze
gemäss §20.
§ 18
Der
Genossenschreiber ist verantwortlich für die Protokollierung der Verhandlungen
der Genossengemeinde, der Genossenkommission und des Genossenrats.
Die Protokolle
der Genossengemeinde und der Genossenkommission sind vom Genossenpräsidenten und
vom Genossenschreiber zu unterzeichnen. Die Beschlüsse der Genossengemeinde sind
mit der Jahresrechnung der Einladung zur ordentlichen Genossengemeinde den
Genossenbürgern zuzustellen.
Genossenrat und
Kommissionen können die Protokollierung ihrer Verhandlungen und Beschlüsse einem
Mitglied oder Nicht-Mitglied übertragen.
§ 19
Die
Rechnungsprüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern. Sie prüft die
Jahresrechnung sowie den Voranschlag. Sie erstattet der Genossengemeinde einen
schriftlichen Prüfungsbericht. Die Genossenkommission kann externe Fachleute
beiziehen.
Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Rechnungsprüfer das Recht auf
Einsicht in alle einschlägigen Protokolle und Unterlagen.
§ 20
Rechnungsführung und Rechnungsprüfung (Organisation und Aufgaben)
richten sich nach den Weisungen für die Verstärkung der Finanzaufsicht des
Regierungsrats über die Schwyzer Korporationen und Genossamen vom 8. Januar
2001.
III. Bewirtschaftung der Korporationsgüter
§ 21
Die Korporationsgüter, bestehend insbesondere aus den Waldungen,
Pflanz-, Wies- und Streuland, Bauland, Liegenschaften und Gebäulichkeiten und
der Wasserversorgung, sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten.
§ 22
Der Genossenrat
hat das vom kantonalen Forstamt gemäss Wirtschaftsplan angezeichnete Holz
bestmöglichst zu verwerten.
Der Genossenrat hat
in Zusammenarbeit mit den staatlichen Forstorganen für eine zeitgemässe Wald-
und Jungwuchspflege zu sorgen.
§ 23
Das
landwirtschaftliche Wies- und Streuland ist in Parzellen aufgeteilt und wird
nach der Schätzung durch die staatliche Pachtzinskommission grundsätzlich auf
die Dauer von 9 Jahren verpachtet.
Genossenbürger
haben gegenüber andern Bewerbern den Vorzug.
Die
Genossenkommission setzt die allgemeinen Pachtbedingungen fest. Diese haben den
Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht zu
entsprechen und können im Rahmen weiterer gesetzlicher Vorschriften zusätzliche
Auflagen enthalten.
Der Genossenrat
schliesst die einzelnen schriftlichen Pachtverträge ab.
Für alle
nichtlandwirtschaftlichen Pacht- und Mietverträge ist der Genossenrat zuständig.
Die Verträge dürfen auf maximal zehn Jahre abgeschlossen werden.
§ 24
Bauland wird grundsätzlich im Baurecht veräussert oder im Tausch
mit gleichwertigen Grundstücken.
Bauten können im Baurecht
veräussert werden. Es kann auf solchen Bauten auch Stockwerkeigentum begründet
werden. Die Veräusserung von solchem Stockwerkeigentum erfolgt gestützt auf ein
von der Genossengemeinde zu erlassenden Reglement.
§ 25
Die Wasserversorgung ist ein
Zweigbetrieb der Korporation, über welchen gesondert Rechnung geführt wird.
Der Genossenrat übt die
Aufsicht und Verwaltung über die Wasserversorgung gemäss den Vorschriften des
Wasserreglements aus.
Der Genossenrat ist verpflichtet, die Wasserversorgung den
Bedürfnissen entsprechend auszubauen. Er hat für die Erhaltung und Sicherung der
Wasservorkommen und deren gute Qualität zu sorgen, insbesondere durch die
Schaffung von Schutzzonen für die Wasservorkommen.
IV. Nutzung
§ 26
Die stimmberechtigten
Genossenbürger erhalten alljährlich ein Austeilgeld. Nutzungsberechtigt sind
auch Genossenbürger, die in kantonalen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt
sind, aber die übrigen Voraussetzungen gemäss § 3 erfüllen. Die Genossenzahltage
finden jeweils im Dezember statt. Die Termine werden mindestens eine Woche
vorher bekannt gegeben.
Nicht bis Jahresende
abgeholte Austeilgelder verfallen zugunsten der Korporation. Ausstehende
Guthaben werden vom Austeilgeld in Abzug gebracht.
Wer ungerechtfertigt einen
Genossennutzen bezogen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.
§ 27
Stirbt ein
nutzungsberechtigter Genossenbürger und hinterlässt er minderjährige Kinder, so
fällt diesen der Genossennutzen zu, bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes,
sofern die Familie im Genossenkreis wohnt.
§ 28
Ehepartner
von verstorbenen Genossenbürgern, die jemals Mitgliedschaftsrechte ausgeübt
haben, erhalten, sofern sie nicht gemäss § 4 oder § 26 nutzungs-berechtigt sind,
ein reduziertes Austeilgeld, solange sie im Genossenkreis wohnen und nicht
wieder heiraten.
§ 29
Genossenbürger
und Ehepartner von verstorbenen Genossenbürgern haben Anrecht auf ein
Austeilgeld, wenn sie in einer Alterswohnung oder in einem Alters- oder
Pflegeheim ausserhalb des Genossenkreises wohnen, aber bei der
Einwohnerkontrolle innerhalb des Genossenkreises angemeldet sind. Bei Wohnsitz
in einer Alterswohnung besteht die Nutzungsberechtigung lediglich für
AHV-Berechtigte. In beiden Fällen hat eine Anmeldung zu erfolgen.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30
Personen, denen durch diese Statutenrevision die Mitgliedschaft
zuerkannt wird, können sich, sofern die Voraussetzungen von § 3 a bis d erfüllt
sind, bis zum 30. September 2007 nachmelden. In diesem Fall sind sie ab
Anmeldung nutzungsberechtigt.
§ 31
Die unter §7 auf drei Jahre verlängerte Amtsdauer eines Mitglieds
des Genossenrats, der Genossenkommission und der Rechnungsprüfungskommission
gilt ab den nächsten Wahlen mit Amtsantritt per 1. Januar 2009.
§ 32
Statutenänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der an der
Genossengemeinde stimmenden Genossenbürger.
§ 33
Diese Statuten
treten nach Annahme durch die Genossengemeinde und Genehmigung des
Regierungsrates in Kraft und ersetzen die Statuten vom 14. November 1975.
Beschlossen an
der Genossengemeinde vom 26. Juni 1992 mit Änderungen vom 21. November 1997, vom
12. Juni 1998 und vom 20. April 2007, genehmigt vom Regierungsrat am 30. Mai
2007.
| Der Genossenpräsident: |
Der Genossenschreiber: |
| Karl Müller |
Dominik Kümin |
|