Korporation Wollerau

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STATUTEN der Korporation Wollerau

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Die Korporation oder Genossame Wollerau ist eine Körperschaft des kantonalen Rechts. Ihr gehören die im bisherigen Mitgliederregister der Korporation eingetragenen Korporationsmitglieder sowie deren Söhne und Töchter an.

Sie wird durch die Korporationsbürger und Korporationsbürgerinnen gebildet, die aus folgenden ursprünglichen Geschlechternamen der Korporation Wollerau hervorgegangen sind: Bachmann, Bürgi, Christen, Eggler, Feusi, Folmer, Föllmi, Fuchs, Gassmann, Hiestand, Höfliger, Kolb, Kümin, Litschi, Meister, Menti, Müller, Seeholzer, Stössel, Theiler, Weber, Wihler (Wyler).

Die Korporation geniesst das in der Verfassung des Standes Schwyz verbriefte Selbstbestimmungsrecht. Namentlich steht ihr die Organisations-, Verwaltungs- und Nutzungsautonomie zu.

Die in diesen Statuten verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Adoptierte gelten als Nachkommen.

 

§ 2

Textfeld:  

Die Zugehörigkeit zur Korporation erlischt:

a)   durch Verlust der Schweizerbürgerrechts

b)   durch schriftliche Erklärung des Austrittes,

c)   bei Adoption durch einen Nicht-Genossenbürger, soweit das Kindsverhältnis zum bisherigen Korporationsmitglied nicht
     bestehen bleibt (Art. 267 Abs. 2 ZGB),

d)   durch Ausübung von Rechten bei einer anderen Genossame, Korporation oder Bürgergemeinde,

e)   durch Wohnsitz ausserhalb des Genossenkreises.

Bei Verlust der Zugehörigkeit infolge §2 a bis c ist eine Wiederaufnahme ausgechlossen.

 

§ 3

Voraussetzungen für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte sind:

a) Nachweis eines Kindsverhältnisses im Sinne von Art. 252 ZGB

    -       zu einem lebenden oder verstorbenen jemals mitverwaltungsberechtigten Genossenbürger oder

    -       zu Personen, die zufolge Nichterreichung des massgeblichen Alters noch nicht in die Korporation aufgenommen
          werden konnten, im Übrigen aber die Voraussetzungen für eine Aufnahme zum Zeitpunkt des Todes erfüllt hätten,

b)  das erfüllte 26. Altersjahr,

c) Wohnsitz im Genossenkreis seit 1. Januar,

d) Stimm- und Wahlrecht in kommunalen und kantonalen Angelegenheiten,

e)  schriftlicher Antrag auf Aufnahme ins Mitgliederregister bis spätestens 1. März des betreffenden Jahres beim
    Genossenpräsidium mit Bestätigung, dass der Antragssteller bei keiner anderen Genossame, Korporation oder
    Bürgergemeinde Rechte ausübt. Dem Antrag sind ein amtlicher Familienschein sowie eine im betreffenden Monat
    ausgestellte Wohnsitzbestätigung beizulegen, welche den Wohnsitz seit 1. Januar bestätigt.

f)   Aufnahme durch die Genossengemeinde.
 

Auf die Aufnahme besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Mitgliedschaft und die Voraussetzungen zur Ausübung der Rechte dargetan sind.

Für den Nachweis der Nachkommenschaft sind die amtlichen Zivilstandsausweise massgebend.

Der Genossenrat macht jeweils im Januar mit Inserat im „Höfner Volksblatt“ auf die Anmeldefrist aufmerksam.

Genossenbürger, welche die Voraussetzungen in §3 nicht mehr erfüllen, haben dies innerhalb von 30 Tagen seit Wegfall der Voraussetzungen dem Genossenpräsidenten schriftlich zu melden.

 

§ 4

Die im Mitgliederregister eingetragenen Genossenbürger haben folgende Mitgliedschaftsrechte:

a)  Stimmrecht und Recht zur kollektiven Einberufung der Genossengemeinde,

b)  Antragsrecht an der Genossengemeinde,

c)  Aktives und passives Wahlrecht,

d) Nutzungsrecht, sofern die Voraussetzungen für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte gemäss § 3 zum Zeitpunkt der
    Festsetzung des Austeilgeldes durch die Genossengemeinde gemäss § 9c gegeben sind. Bei jeder Ausübung des
    Nutzungsrechts hat der Genossenbürger zu bestätigen, dass er keine Rechte bei einer anderen Genossame, Korporation
    oder Bürgergemeinde ausübt,

e) Recht auf Einsicht in die Protokolle der Genossengemeinde.

 

§ 5

Der Genossenkreis umfasst das Gebiet des ehemaligen Bezirkes Wollerau. Die Grenze wurde 1939 neu vermarcht. Der dazugehörige Plan ist im Genossenarchiv aufbewahrt. Die Grenzen verlaufen wie folgt:

a) Gegen Osten vom Zürichsee bis an die Sihl, den Marchsteinen nach, die anno 1797 zwischen den beiden Höfen Wollerau
    und Pfäffikon aufgestellt, resp. erneuert wurden.

b) Gegen Süden bilden die Sihl und der Biberfluss vom so genannten Bärenriedt an bis an die Grenze des Kantons Zug, hinter
    der Engi, das March.

c) Gegen Westen vom Biberfluss der Schwyzer-Zuger-Grenze nach aufwärts bis zum so genannten Dreiländerstein, und von
    dort der Schwyzer-Zürcher-Kantonsgrenze nach bis an den Zürichsee.

d) Gegen Norden bildet durchwegs der Zürichsee die Grenze.

Der Genossenrat hat die Pflicht, die Grenzzeichen für das Grundeigentum und den Genossenkreis stets gut zu unterhalten. Bei Kauf und Verkauf von Land ist die Vermessung und Vermarchung zu veranlassen. Die Pläne sind im Archiv aufzubewahren.

Der Genossenrat hat periodisch Grenzkontrollen vorzunehmen. Das Ergebnis ist im Genossenratsprotokoll einzutragen.

 

§ 6

Die Korporation Wollerau hat den Zweck, das Grundeigentum und die übrigen Vermögenswerte unvermindert zu erhalten und im Interesse der Genossen wirtschaftlich zu nutzen. Daneben können aus den Erträgnissen öffentliche, gemeinnützige und wohltätige Vorhaben unterstützt werden. Für Verbindlichkeiten der Korporation haftet ausschliesslich das Korporationsgut.

 

II. Organe

§ 7

Die Organe der Korporation sind:

a)   Genossengemeinde

b)   Genossenkommission

c)   Genossenrat

d)   Rechnungsprüfungskommission

Die Amtsdauer eines Mitgliedes der Genossenkommission, des Genossenrates und der Rechnungsprüfungskommission beträgt drei Jahre. Der Amtsantritt erfolgt auf den 1. Januar, die Amtsdauer ist identisch mit drei Rechnungsjahren Ein Mitglied ist für die folgenden zwei Amtsperioden wieder in dasselbe Organ wählbar.

Bei jedem ordentlichen Wahltermin haben mindestens ein Drittel des Genossenrates und der Genossenkommission sowie ein Mitglied der Rechnungsprüfungskommission auszuscheiden.

Ein ausscheidendes Mitglied kann direkt in ein anderes Organ gewählt werden. Ein aus einem Organ ausgeschiedenes Mitglied kann nach einem Unterbruch von einer Amtsdauer wieder in dasselbe Organ gewählt werden.

Verwandte im ersten und zweiten Grad und Verschwägerte dürfen nicht gleichzeitig im Genossenrat oder in einer Kommission vertreten sein. Ein vollamtlicher Angestellter der Korporation ist nicht in den Genossenrat, aber in Kommissionen wählbar. 

 

§ 8

Die Genossengemeinde besteht aus den Genossenbürgern, welche die Rechte gemäss § 3 ausüben. Die Genossengemeinde ist das oberste Organ der Korporation.

 

§ 9

Der Genossengemeinde stehen zu:

a)      Die Wahl der Mitglieder der Genossenkommission, des Genossenrates und der Rechnungsprüfungs-
       kommission aus dem Kreis der Stimmberechtigten.

b)
      Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlages.
c)
      Festsetzung des Austeilgeldes an die nutzungsberechtigten Genossen.

d)      Erlass und Revision der Statuten und des Wasserreglements samt Wassertarif.

e)      Beratung und Beschlussfassung über Kauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken, Baurechte,
       Wegrechte, Neubauten sowie über Verträge, durch welche der Korporation bleibende Rechte und Pflichten
       entstehen.

f)       Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder der Kommissionen und des Genossenrates.

g)      Beschlussfassung über die in die Kompetenz des Genossenrates oder der Genossenkommission
       fallenden Geschäfte, welche diese der Genossengemeinde zur Entscheidung überweisen.

h)      Aufnahmen ins Genossenbürgerrecht.

 

§ 10

Die Genossengemeinde besammelt sich ordentlicherweise zweimal jährlich; die Rechnungsgemeinde findet spätestens am 31. Mai, die Budgetgemeinde spätestens am 30. November im Gemeindehaus Wollerau statt.

Eine ausserordentliche Genossengemeinde kann von der Genossenkommission einberufen oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Genossenbürger verlangt werden.

Jede Genossengemeinde ist den Bürgern zehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Geschäfte mit Antrag und Begründung der Genossenkommission anzukündigen.

 

§ 11

Selbstständige Anträge an die Genossengemeinde zu Geschäften, die nicht auf der Traktandenliste stehen, müssen dem Genossenpräsidenten schriftlich und mit einer Begründung zugestellt werden. Die Genossenkommission hat solche selbstständige Anträge von Stimmberechtigten spätestens an der übernächsten ordentlichen Genossengemeinde vorzulegen.

 

§ 12

Abgestimmt wird offen mit Handmehr. Das Mehr der Stimmenden entscheidet. Stimmenzähler werden von den Stimmberechtigten gewählt. In Zweifelsfällen ist eine genaue Abzählung vorzunehmen.

Sind bei einer Wahl mehr als zwei Kandidaten vorgeschlagen, so fällt bei jedem Wahlgang derjenige, der die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt hat, aus der Wahl. Im übrigen ist gewählt, wer die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmen auf sich vereinigt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Sachgeschäften gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

 

§ 13

Die Genossenkommission besteht aus dem Genossenrat, je zwei Genossenbürgern aus den Gemeinden Wollerau, Feusisberg und Freienbach sowie aus den vier Rechnungsprüfern. 

Der Genossenkommission stehen zu:

a)   Einberufung der Genossengemeinde.

b)   Bericht und Anträge an die Genossengemeinde.

c)   Anstellung von vollbeschäftigtem Personal und Abschluss der entsprechenden   Arbeitsverträge inklusive Festsetzung des
     Lohns und allfälliger Teuerungszulagen und Gratifikationen sowie Erstellen des Pflichtenhefts für das administrative und
     technische Personal.

d)   Festsetzung des Witwernutzens im Sinne von § 27 der Statuten.

e)   Beschlussfassung über im Budget nicht vorgesehene ausserordentliche Aufwendungen von Fr. 10 000.- bis Fr. 30 000.-.

f)     Abschluss von Durchleitungsverträgen für Kanalisationen, Wasser-, Elektro-, Gasleitungen etc. sowie von Grenz- und
     Näherbaurechten.

g)   Abtausch von gleichwertigem Boden im Ausmass von maximal 500 m2 sowie Bodenverkäufe im Ausmass von maximal
     50 m2.

h)   Kauf von Bauten und Grundstücken im Rahmen der Finanzkompetenz gemäss § 13 Abs. e) der Genossenstatuten.

Die Mitglieder der Genossenkommission haben das Recht auf Einsicht in die Protokolle des Genossenrates und der Genossenkommission.

 

§ 14

Der Genossenrat besteht aus dem Genossenpräsidenten, dem Genossenkassier und dem Genossenschreiber.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Korporation führen kollektiv zu zweien der Präsident und der Schreiber, in Verhinderung des einen der Kassier. Der Genossenrat kann zur Erledigung einzelner Geschäfte einem seiner Mitglieder oder einem Dritten Vollmacht erteilen.

 

§ 15

Der Genossenrat ist das verwaltende und vollziehende Organ der Korporation. Der Genossenrat vertritt die Genossame nach aussen. Dem Genossenrat obliegen alle Aufgaben, die nicht durch die Statuten an andere Organe zugewiesen sind.

Insbesondere hat der Genossenrat folgende Aufgaben:

-      Vollzug der Beschlüsse der Genossengemeinde und Genossenkommission.

-      Verwaltung der zur Korporation gehörenden Grundstücke, des Waldes und der Wasserversorgung, insbesondere
      Bewilligung der Wasseranschlüsse und Erwerb von Durchleitungsrechten.

-      Aufsicht über das Archiv.

-      Nachführung des Mitgliederregisters.

-    Anstellung von Lehrlingen und nicht vollbeschäftigtem Personal, insbesondere Aushilfs- und zeitweilige Angestellte.

-    Entwurf des Voranschlages.

-   Vorbereitung der Geschäfte der Genossenkommission und der Genossengemeinde.

Für die Unterstützung bedürftiger Genossenbürger steht dem Genossenrat jährlich ein Kredit im Rahmen des Voranschlages zur Verfügung.

Der Genossenrat ist ermächtigt, in Wahrnehmung der Interessen der Korporation Prozesse zu führen. Die Genossengemeinde ist über den Verlauf der Prozesse zu orientieren.

Dem Genossenrat steht für ausserordentliche, im Voranschlag nicht vorgesehene Aufwändungen jährlich ein Kredit von
Fr. 10 000.- zur Verfügung.

 

§ 16

Der Genossenpräsident leitet die Genossengemeinde, die Sitzungen der Genossenkommission und die Sitzungen des Genossenrats. Dem Genossenpräsidenten obliegt insbesondere:

a) Überwachung und Koordination der Geschäftsführung und Vollzug der Beschlüsse des Genossenrats.

b) Abfassung des Jahresberichts.

Stellvertreter des Genossenpräsidenten ist der Genossenkassier

 

§ 17

Der Genossenkassier ist für die ordnungsgemässe Führung des Rechnungswesens und die per 31. Dezember abzuschliessende Jahresrechnung verantwortlich.

Der Geldverkehr ist mit in der Schweiz ansässigen Finanzinstituten zu tätigen.

Über Anlagen von Finanzmitteln entscheidet der Genossenrat unter Berücksichtigung der kaufmännischen Grundsätze gemäss §20.

 

§ 18

Der Genossenschreiber ist verantwortlich für die Protokollierung der Verhandlungen der Genossengemeinde, der Genossenkommission und des Genossenrats.

Die Protokolle der Genossengemeinde und der Genossenkommission sind vom Genossenpräsidenten und vom Genossenschreiber zu unterzeichnen. Die Beschlüsse der Genossengemeinde sind mit der Jahresrechnung der Einladung zur ordentlichen Genossengemeinde den Genossenbürgern zuzustellen.

Genossenrat und Kommissionen können die Protokollierung ihrer Verhandlungen und Beschlüsse einem Mitglied oder Nicht-Mitglied übertragen.

 

§ 19

Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern. Sie prüft die Jahresrechnung sowie den Voranschlag. Sie erstattet der Genossengemeinde einen schriftlichen Prüfungsbericht. Die Genossenkommission kann externe Fachleute beiziehen.

Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Rechnungsprüfer das Recht auf Einsicht in alle einschlägigen Protokolle und Unterlagen.

§ 20

Rechnungsführung und Rechnungsprüfung (Organisation und Aufgaben) richten sich nach den Weisungen für die Verstärkung der Finanzaufsicht des Regierungsrats über die Schwyzer Korporationen und Genossamen vom 8. Januar 2001.

 

III. Bewirtschaftung der Korporationsgüter

§ 21

Die Korporationsgüter, bestehend insbesondere aus den Waldungen, Pflanz-, Wies- und Streuland, Bauland, Liegenschaften und Gebäulichkeiten und der Wasserversorgung, sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten.

 

§ 22

Der Genossenrat hat das vom kantonalen Forstamt gemäss Wirtschaftsplan angezeichnete Holz bestmöglichst zu verwerten.

Der Genossenrat hat in Zusammenarbeit mit den staatlichen Forstorganen für eine zeitgemässe Wald- und Jungwuchspflege zu sorgen.

 

§ 23

Das landwirtschaftliche Wies- und Streuland ist in Parzellen aufgeteilt und wird nach der Schätzung durch die staatliche Pachtzinskommission grundsätzlich auf die Dauer von 9 Jahren verpachtet.

Genossenbürger haben gegenüber andern Bewerbern den Vorzug.

Die Genossenkommission setzt die allgemeinen Pachtbedingungen fest. Diese haben den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht zu entsprechen und können im Rahmen weiterer gesetzlicher Vorschriften zusätzliche Auflagen enthalten.

Der Genossenrat schliesst die einzelnen schriftlichen Pachtverträge ab.

Für alle nichtlandwirtschaftlichen Pacht- und Mietverträge ist der Genossenrat zuständig. Die Verträge dürfen auf maximal zehn Jahre abgeschlossen werden.

 

§ 24

Bauland wird grundsätzlich im Baurecht veräussert oder im Tausch mit gleichwertigen Grundstücken. 

Bauten können im Baurecht veräussert werden. Es kann auf solchen Bauten auch Stockwerkeigentum begründet werden. Die Veräusserung von solchem Stockwerkeigentum erfolgt gestützt auf ein von der Genossengemeinde zu erlassenden Reglement.

 

§ 25

Die Wasserversorgung ist ein Zweigbetrieb der Korporation, über welchen gesondert Rechnung geführt wird.

Der Genossenrat übt die Aufsicht und Verwaltung über die Wasserversorgung gemäss den Vorschriften des Wasserreglements aus.

Der Genossenrat ist verpflichtet, die Wasserversorgung den Bedürfnissen entsprechend auszubauen. Er hat für die Erhaltung und Sicherung der Wasservorkommen und deren gute Qualität zu sorgen, insbesondere durch die Schaffung von Schutzzonen für die Wasservorkommen.

 

IV. Nutzung

§ 26

Die stimmberechtigten Genossenbürger erhalten alljährlich ein Austeilgeld. Nutzungsberechtigt sind auch Genossenbürger, die in kantonalen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt sind, aber die übrigen Voraussetzungen gemäss § 3 erfüllen. Die Genossenzahltage finden jeweils im Dezember statt. Die Termine werden mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben.

Nicht bis Jahresende abgeholte Austeilgelder verfallen zugunsten der Korporation. Ausstehende Guthaben werden vom Austeilgeld in Abzug gebracht.

Wer ungerechtfertigt einen Genossennutzen bezogen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.

 

§ 27

Stirbt ein nutzungsberechtigter Genossenbürger und hinterlässt er minderjährige Kinder, so fällt diesen der Genossennutzen zu, bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes, sofern die Familie im Genossenkreis wohnt.

 

§ 28

Ehepartner von verstorbenen Genossenbürgern, die jemals Mitgliedschaftsrechte ausgeübt haben, erhalten, sofern sie nicht gemäss § 4 oder § 26 nutzungs-berechtigt sind, ein reduziertes Austeilgeld, solange sie im Genossenkreis wohnen und nicht wieder heiraten.

 

§ 29

Genossenbürger und Ehepartner von verstorbenen Genossenbürgern haben Anrecht auf ein Austeilgeld, wenn sie in einer Alterswohnung oder in einem Alters- oder Pflegeheim ausserhalb des Genossenkreises wohnen, aber bei der Einwohnerkontrolle innerhalb des Genossenkreises angemeldet sind. Bei Wohnsitz in einer Alterswohnung besteht die Nutzungsberechtigung lediglich für AHV-Berechtigte. In beiden Fällen hat eine Anmeldung zu erfolgen.

 

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30

Personen, denen durch diese Statutenrevision die Mitgliedschaft zuerkannt wird, können sich, sofern die Voraussetzungen von § 3 a bis d erfüllt sind, bis zum 30. September 2007 nachmelden. In diesem Fall sind sie ab Anmeldung nutzungsberechtigt.

 

§ 31

Die unter §7 auf drei Jahre verlängerte Amtsdauer eines Mitglieds des Genossenrats, der Genossenkommission und der Rechnungsprüfungskommission gilt ab den nächsten Wahlen mit Amtsantritt per 1. Januar 2009.

 

§ 32

Statutenänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der an der Genossengemeinde stimmenden Genossenbürger.

 

§ 33

Diese Statuten treten nach Annahme durch die Genossengemeinde und Genehmigung des Regierungsrates in Kraft und ersetzen die Statuten vom 14. November 1975.

Beschlossen an der Genossengemeinde vom 26. Juni 1992 mit Änderungen vom 21. November 1997, vom 12. Juni 1998 und vom 20. April 2007, genehmigt vom Regierungsrat am 30. Mai 2007.

 

 

Der Genossenpräsident: Der Genossenschreiber:
Karl Müller Dominik Kümin