Reglement für Wasserabgabe der Korporation Wollerau


Inhalt: <2. Wasserversorgungsanlagen> <3. Hausanschlussleitungen> <4. Wasserzähler> <5. Hausinstallationen> <6. Wasserabgabe> <7. Finanzierungsgrundsätze> <8. Anschlussgebühr> <9. Wassergebühr> <10. Schlussbestimmungen> <Tarif Wasser> <Tarif Anschluss>

Gestützt auf den Konzessionsvertrag zwischen der Korporation Wollerau und den zuständigen Gemeinden des Verleihungsgebietes wird folgendes Reglement erlassen:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Zweck und Geltungsbereich

1.1.1. Dieses Reglement regelt den Bau, den Betrieb und den Unterhalt, sowie die Finanzierung der Wasserversorgungsanlagen und die Beziehung zwischen der Wasserversorgung (WV) und den Bezügern.

1.2. Organisation

1.2.1. Die WV ist ein Betriebszweig der Korporation Wollerau.

1.2.2. Die Wasserversorgung wird durch den Betriebsleiter (BL) geführt, dessen Rechte und Pflichten sich nach der persönlichen Stellenbeschreibung richten. Die nicht dem BL übertragenen Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Genossenrates und der Genossengemeinde der Korporation Wollerau.

1.2.3. Die WV erstellt, betreibt und unterhält ihre Wasserversorgungsanlagen unter Beachtung der amtlichen Vorschriften und dem Stand der aktuellen Technik.

1.3. Leistungen

1.3.1. Die WV beliefert in ihrem Versorgungsgebiet nach Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen die Bezüger mit Wasser zu den Bedingungen dieses Reglements und den darin vorgesehenen, geltenden Tarifen. Mit dem Wasserbezug werden die jeweils geltenden Tarife anerkannt.

 

2. Wasserversorgungsanlagen

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2.1. Generelles Wasserversorgungsprojekt

2.1.1. Die Wasserversorgungsanlagen werden aufgrund eines generellen Wasserversorgungsprojektes (GWP) erstellt. Die WV lässt in Abständen von ca. 20 Jahren oder nach Bedarf ein GWP durch ein anerkanntes Ingenieurbüro erstellen.

2.1.2. Der Perimeter des GWP umfasst das Gebiet der Ortschaften Schindellegi, Feusisberg, Wollerau, Wilen und Bäch. Versorgt werden kann grundsätzlich nur Bauland.

2.1.3. Die WV kann auch Bezüger ausserhalb des Versorgungsgebietes beliefern, sofern die Zuleitungskosten übernommen werden.

2.1.4. Vor einer neuen Einzonung durch die zuständigen Gemeinden müssen vorher die technischen und wirtschaftlichen Auswirkungen mit der WV besprochen werden.

2.1.5. Im übrigen gelten die in den Konzessionsverträgen aufgeführten Abmachungen.

 

2.2. Leitungsnetz

2.2.1. Das Leitungsnetz umfasst als öffentliche Leitungen die Haupt- und Versorgungsleitungen sowie die Hydrantenanlagen.

2.2.2. Hauptleitungen sind Wasserleitungen innerhalb des Versorgungsgebietes, aus denen die Versorgungsleitungen angespeist werden. In der Regel zweigen von den Hauptleitungen keine Hausanschlussleitungen ab. Die Hauptleitungen sind Bestandteil der Basiserschliessung und werden von der WV im Rahmen des GWP und der baulichen Entwicklung erstellt.

2.2.3. Versorgungsleitungen sind Wasserleitungen innerhalb eines Quartiers, an welche die privaten Hausanschlussleitungen angeschlossen sind. Die Versorgungsleitungen werden ebenfalls von der WV erstellt und bleiben in deren Eigentum.

2.2.4. Die technische Disposition der Haupt- und Versorgungsleitungen erfolgt durch die WV.

2.2.5. Die Leitungsnetze sind nach den Richtlinien des Schweizerischen Vereins für des Gas- und Wasserfaches auszuführen. Vorbehalten bleiben Anordnungen übergeordneter Amtsstellen.

 

2.3. Hydrantenanlagen

2.3.1. Für den Bau von Hydranten ist die WV zuständig. Wird für ein beabsichtigtes Bauvorhaben durch die Bewilligungsinstanz der zuständigen Gemeinde ein oder mehrere Hydranten vorgeschrieben, so hat der Verursacher die anfallenden Kosten zu übernehmen. Die Gemeinde informiert die WV über die Auflage.

2.3.2. Die Hydrantenanlage und der Wasservorrat stehen im Brandfalle der Feuerwehr unbeschränkt zur Verfügung.

2.3.3. Bei einem Brandfall, resp. grösseren Wasserbedarf ist der Betriebsleiter der WV sofort zu informieren, damit der Wasserhaushalt sichergestellt werden kann.

2.3.4. Der Unterhalt und die Reparaturen der Hydranten gehen zu Lasten der WV. Die Funktionskontrollen erfolgen durch die zuständigen Feuerwehren.

2.3.5. Das Öffnen, das Entlüften und Entleeren von Hydranten sowie das Betätigen von Schiebern ist Unbefugten strikte verboten.

2.3.6. Jede Wasserentnahme von Hydranten ist strikte verboten und muss durch die WV in jedem Falle bewilligt werden.

 

2.4. Beanspruchung von Privatgrund

2.4.1. Jeder Bezüger bzw. Grundeigentümer ist verpflichtet, Durchleitungsrechte für Wasserleitungen zu gewähren und das Versetzen von Schiebern und Hydranten sowie das Anbringen zugehöriger Hinweistafeln auf seinem Grundstück zu dulden.

 

3. Hausanschlussleitungen

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3.1. Erstellung

3.1.1. Der Bezüger darf die Hausanschlussleitung, welche die Versorgungsleitung mit der Hausinstallation verbindet, nur durch die WV oder deren Beauftragten erstellen lassen.

3.1.2. Leitungsführung, Dimensionierung und Art des Hausanschlusses werden durch WV bestimmt.

3.1.3. Die Grabarbeiten sind bauseitig zu leisten.

3.1.4. Im Bereich von Haupt-, Versorgungs- und Hauszuleitungen und in einer Entfernung von je 2 Metern zur Längsachse dürfen keine Abgrabungen und Aufschüttungen vorgenommen sowie keine Mauern (inkl. Findlinge) erstellt werden. Ebenso dürfen in diesem Bereich keine Sträucher und Bäume gepflanzt werden.

3.1.5. Bei Anbauten und bei Erstellung von Wintergärten und Garagen müssen eventuell vorhandene Leitungen auf Kosten des Verursachers verlegt werden.

 

3.2. Technische Bedingungen

3.2.1. Der Anschluss einer Liegenschaft erfolgt in der Regel durch eine einzige Hausanschlussleitung. Wo dies zweckmässig ist, kann die WV für mehrere Häuser eine gemeinsame Anschlussleitung anordnen, desgleichen für grössere Überbauungen weitere Anschlussleitungen zulassen.

3.2.2. In jeder Hausanschlussleitung ist möglichst nahe bei der Versorgungsleitung ein Absperrorgan einzubauen.

 

3.3. Durchleitungsrechte

3.3.1. Der Erwerb allenfalls notwendiger Durchleitungsrechte auf Grundstücken Dritter ist Sache des Anschliessenden. Das Durchleitungsrecht kann auf Kosten des Berechtigten im Grundbuch eingetragen werden.

 

3.4. Eigentum und Unterhaltspflicht

3.4.1. Die Hausanschlussleitung wird auf Kosten des Hausbesitzers von der WV erstellt und ist dessen Eigentum. Leitung, T-Stück und Absperrorgan sind nach den Weisungen der WV zu unterhalten und bei Bedarf nach Absprache auf Kosten des Hauseigentümers zu erneuern.

 

4. Wasserzähler

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4.1. Erstellung, Unterhalt Eigentum

4.1.1. Der Wasserverbrauch wird zukünftig nach einer Übergangsphase prinzipiell mittels Wasserzähler festgestellt. Die Zähler werden durch die WV auf Kosten des Gebäudeeigentümers eingebaut.

4.1.2. Der Unterhalt der Wasseruhren geht zu Lasten der WV.

4.1.3. Bei Neubauten und grösseren Renovationen muss von der Wasseruhr zum EW-Ablesekasten ein Schutzschlauch eingelegt werden.

4.1.4. Die Wasseruhr wird nach Absprache möglichst nahe bei der Einführung montiert.

4.1.5. Grundsätzlich wird pro Liegenschaft nur ein Wasserzähler eingebaut. Gestattet die WV weitere Zähler, so hat der Bezüger für die zusätzlichen Kosten aufzukommen.

4.1.6. Der Wasserzähler ist und bleibt Eigentum der WV.

4.1.7. In Ausnahmefällen, bei geringem Wasserverbrauch, kann die WV vom Einbau eines Wassermessers absehen und eine Pauschale vereinbaren.

 

4.2. Pflichten des Bezügers

4.2.1. Der Bezüger darf keinerlei Änderungen und Manipulationen am Wasserzähler vornehmen oder veranlassen.

4.2.2. Er haftet gegenüber der WV für Schäden, die nicht auf eine normale Abnützung zurückzuführen sind.

4.2.3. Er hat den Platz für Einbau und Betrieb des Wasserzählers an geeigneter Stelle unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

4.2.4. Die Wasseruhr muss für Kontrollzwecke jederzeit frei zugänglich sein.

4.3. Technische Bedingungen

4.3.1. Die WV bestimmt die Nenngrösse des Wasserzählers und legt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Gebäudeeigentümers den Standort fest. Dieser muss frostsicher und jederzeit leicht zugänglich sein.

4.4. Messgenauigkeit

4.4.1. Die WV revidiert die Wasserzähler periodisch auf ihre Kosten.

4.4.2. Auf Verlangen des Bezügers wird der Wasserzähler einer Prüfung durch eine amtliche Prüfstelle unterzogen. Die Prüfkosten gehen zu Lasten des Bezügers, wenn die Nacheichung zeigt, dass die Messgenauigkeit innerhalb der von den Lieferwerken festgelegten Toleranzmarge liegt, andernfalls kommt die WV für die Prüf- und allfälligen Reparaturkosten auf.

4.4.3. Bei fehlerhaften Zählerangaben wird für die Festsetzung des Wasserzinses der Normalverbrauch der Vorjahre sinngemäss berücksichtigt. Störungen sind der WV unverzüglich zu melden.

 

5. Hausinstallationen

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5.1. Erstellung, Unterhalt, Betrieb

5.1.1. Der Bezüger hat die Hausinstallation auf eigene Kosten zu erstellen und zu unterhalten.

5.1.2. Hausinstallationen dürfen nur von ausgewiesenen Fachgeschäften erstellt, erweitert, verändert und unterhalten werden.

5.1.3. Bei der Erstellung, Erweiterung sowie beim Betrieb der Anlagen sind die Leitsätze des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches für die Erstellung von Wasserinstallationen verbindlich.

5.2. Frostgefahr

5.2.1. Bei Frostgefahr sind Leitungen und Apparate, die der Kälte ausgesetzt sind, abzustellen und fachmännisch zu entleeren.

5.2.2. Schäden und Auftauarbeiten gehen zu Lasten des Bezügers.

5.3. Wasserbehandlungsanlagen

5.3.1. Eine Wasserbehandlung, resp. Entkalkungsanlage ist aus heutiger Sicht nicht notwendig. Werden trotzdem solche Anlagen installiert, so müssen diese vom Bundesamt für Gesundheitswesen genehmigt sein.

5.3.2. Ein Rückfliessen von Wasser ins öffentliche Netz ist durch geeignete Massnahmen zu verhindern. Dies gilt insbesondere für interne Tanks, Regenauffangbecken und übrige Behälter. Diese dürfen nur mit einem freien Einlauf gespiesen werden.

5.4. Meldepflicht und Abnahme durch die WV

5.4.1. Installationen, die von der einfachen Norm abweichen (siehe auch Punkt 5.3.2.), müssen vor der Inbetriebnahme der WV zur Abnahme gemeldet werden.

5.4.2. Umbauten, Erweiterungen und Veränderungen sind der WV gegenüber meldepflichtig.

5.4.3. Mit der Abnahme übernimmt die WV keine Gewähr für die vom Installateur ausgeführten Arbeiten oder für installierte Apparate.

5.5. Kontrolle

5.5.1. Den Organen der WV ist zur Kontrolle der Hausinstallationen ungehindert Zutritt zu gewähren.

5.5.2. Ergeben Kontrollen, dass Installationen vorschriftswidrig ausgeführt oder schlecht unterhalten sind, setzt die WV dem Bezüger eine Frist zur Behebung der Mängel an. Im Unterlassungsfalle lässt die WV die Mängel auf Kosten des Bezügers beheben.

 

6. Wasserabgabe

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6.1. Wasserlieferung

6.1.1. Die Wasserversorgung liefert normalerweise ständig und in vollem Umfang Wasser. Sie übernimmt indessen hierfür und für Einhaltung einer bestimmten Zusammensetzung (Härte, Temperatur usw.) sowie eines konstanten Druckes keine Gewähr.

6.1.2. Die WV haftet nicht für Schäden an Hausinstallationen oder Apparaten, die durch Fremdkörper im Wasser (Sand usw.) oder durch überhöhten Wasserdruck verursacht werden, es sei denn, es treffe sie ein eigenes Verschulden.

6.2. Einschränkungen

6.2.1. Die WV kann die Wasserabgabe einschränken oder zeitweise unterbrechen:

- im Falle höherer Gewalt

- bei Betriebsstörungen oder Wasserknappheit

bei Durchführung von Unterhalts-, Reparatur- und Erweiterungsarbeiten an

Wasserversorgungsanlagen.

6.2.2. Die WV sorgt nach Möglichkeit für eine rasche Behebung von Unterbrüchen in der Belieferung. Sie übernimmt aber keinerlei Haftung für irgendwelche nachteiligen Folgen und gewährt deswegen auch keine Ermässigung der Wassergebühr.

6.2.3. Voraussehbare und planbare Unterbrüche werden den Bezügern nach Möglichkeit rechtzeitig bekanntgegeben.

6.3. Notleitungen

6.3.1. Die WV kann bei voraussehbaren Unterbrüchen, sofern wirtschaftlich sinnvoll, Notleitungen erstellen.

6.3.2. Jeder Bezüger ist bei Notfällen verpflichtet, der WV für Notleitungen ab
Aussenhahn oder ab übrigen Hausinstallationen Wasser zur Verfügung zu stellen.

6.3.3. Die bezogene Menge wird gemessen und vergütet.

6.4. Anschlussgesuch

6.4.1. Für jeden Neuanschluss ist der WV mittels des bei ihr zu beziehenden Formulars ein Anschlussgesuch mit folgenden Beilagen vollständig ausgefüllt einzureichen:

- Grundbuchplankopie 1:500 mit den bestehenden und projektierten Bauten

und Verkehrsanlagen

- Grundrissplan des Kellergeschosses mit Standort der Verteilerbatterie

- Schemazeichnung der Hausinstallation

6.5. Wasserabgabe für besondere Zwecke

6.5.1. Die Erstellung von Wasserbassins (Schwimmbecken, Gartenteiche, Fischbehälter usw.) bedarf einer besonderen Bewilligung der WV.

6.5.2. Ebenso ist für den Wasserbezug für Kühl-, Klima- und Sprinkleranlagen sowie für Löschposten eine Bewilligung der WV einzuholen.

6.5.3. Die WV kann die Wasserabgabe für die vorgenannten, wie auch für andere gleichartige Zwecke von der Erfüllung besonderer Auflagen abhängig machen.

6.6. Vorübergehender Wasserbezug

6.6.1. Für den Bezug von Bauwasser oder von Wasser für andere vorübergehende Zwecke muss eine Bewilligung der WV eingeholt werden.

6.7. Abnorme Wasserbezüge

6.7.1. Die Wasserabgabe an Betriebe mit besonders grossem Wasserverbrauch oder mit hohen Verbrauchsspitzen bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen WV und Bezüger.

6.8. Wasserableitungsverbot

6.8.1. Es ist verboten, ohne besondere Bewilligung der WV, Wasser an Dritte abzugeben oder von einem Grundstück (Gebäude) auf ein anderes zu leiten.

6.8.2. Ebenso ist das Anbringen von Abzweigungen oder Zapfhahnen vor dem Wasserzähler und das Öffnen von plombierten Absperrventilen an Umgehungen verboten.

6.9. Unberechtigter Wasserbezug

6.9.1. Wer Wasser in Verletzung einer Bestimmung dieses Reglements bezieht, wird der WV gegenüber ersatzpflichtig und kann zudem strafrechtlich verfolgt werden.

6.10. Meldepflicht

6.10.1. Handänderungen müssen der WV rechtzeitig gemeldet werden. Für nicht gemeldete Handänderungen ist der Verkäufer verantwortlich und hat die Konsequenzen, bzw. die Kosten zu tragen.

6.11. Schadenersatzpflicht

6.11.1. Der Bezüger haftet der WV gegenüber für jeden Schaden, den er ihr durch unsachgemässe Handhabung von Einrichtungen, durch mangelnde Sorgfalt oder durch ungenügenden Unterhalt zufügt.

6.11.2. Er hat dabei auch für Mieter, Pächter und alle andern Personen einzustehen, welche die betreffenden Anlagen oder Einrichtungen benützen.

6.12. Beendigung der Wasserabgabe

6.12.1. Nicht mehr benötigte Hausanschlüsse müssen im Interesse einer einwandfreien Wasserqualität durch die WV vom Netz abgetrennt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Bezügers.

6.12.2. Bis zur Abtrennung wird auch dann keine Reduktion der Grundtaxe gewährt, wenn die angeschlossenen Räume leer stehen.

 

7. Finanzierungsgrundsätze

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7.1. Eigenwirtschaftlichkeit

7.1.1. Die Anschlussgebühren und die Wassergebühren sind so zu bemessen, dass die Einnahmen der WV sowohl die laufenden Aufwendungen (einschliesslich Verzinsung des Anlagekapitals) decken sowie auch die Erneuerung und den nötigen Ausbau sicherstellen.

 

7.2. Tarifordnung

7.2.1. Die Gebühren werden als separate Tarife festgesetzt.

7.2.2. Über Aufstellung und Änderung der Tarife entscheidet die Genossengemeinde der Korporation Wollerau auf Antrag der Genossenkommission.

7.2.3. Über den im einzelnen Fall anzuwendenden Tarif entscheidet der Genossenrat, soweit er diese Aufgabe nicht dem Betriebsleiter der WV übertragen hat.

7.2.4. Die Kosten der Haupt- und Versorgungsleitungen trägt die WV, sofern die Leitungen in der rechtskräftigen Bauzone liegen. Bei Einzonungen ausserhalb des Verleihungsgebietes kann der Genossenrat Ausnahmen beschliessen.

Muss infolge eines abgelegenen Neuanschlusses eine Versorgungsleitung gebaut oder erweitert werden, so hat der Verursacher einen Kostenanteil zu übernehmen. Die Höhe des Kostenanteils ergibt sich aus den weiteren, noch realisierbaren Bauvorhaben im Gebiet der aktuellen Versorgungsleitung. Eine Kostenrückerstattung bei nachfolgenden Bauten findet nicht statt.

7.2.5. Die Kosten der Hausanschlussleitungen tragen die Bezüger.

7.3. Abgeltung von Gemeinleistungen

7.3.1. Für die Wasserabgabe an öffentliche Brunnenanlagen, Strassenreinigung, Sportplatzbewässerungen usw. zahlen die Konzessionserteiler (Gemeinden) einen angemessenen jährlichen Pauschalbetrag.

 

 

8. Anschlussgebühr

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8.1. Funktion und Zusammensetzung

8.1.1. Die Anschlussgebühr ist ein Beitrag an die Erschliessungskosten und Entgelt für die Mitbenützung der vorhandenen Anlagen.

8.1.2. Die tarifarische Anschlussgebühr setzt sich zusammen aus:

- einer eventuellen Erschliessungskostenpauschale, (Pkt. 7.2.4)

- einer Einkaufsgebühr nach Baukubatur

8.2. Erhebung, Nachzahlung

8.2.1. Die tarifarische Anschlussgebühr wird von der WV einmalig, vor Beginn der Bauarbeiten erhoben. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage, bei verspäteter Zahlung steht der WV der gesetzliche Verzugszins zu.

8.2.2. Im Falle einer Erweiterung der Baukubatur, bei Anbauten, Neubau von Garagen, Schwimmbädern usw. ist eine entsprechende Nachzahlung zu leisten.

8.2.3. Bei einem Gebäudeabbruch und anschliessendem Neuaufbau errechnet sich die Anschlussgebühr, sofern ein Wasseranschluss vorhanden war, wie bei einem Neubau, abzüglich der beim damaligen Anschluss bereits bezahlten Gebühr

8.2.4. Sofern bei der Abnahme festgestellt wird, dass die gemachten Angaben nicht stimmen oder Erweiterungen nicht nachgemeldet wurden, erfolgt für diese nachträglich festgestellte Vergrösserung bzw. Erweiterung die Verrechnung mit einem Zuschlag von 50%.

8.3. Gebührenpflichtige

8.3.1. Schuldner der tarifarischen Anschlussgebühr ist der Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigte der anzuschliessenden Liegenschaft.

8.3.2. Für im Zeitpunkt der Handänderung noch ausstehende Beträge kann die WV auch den Rechtsnachfolger belangen.

 

9. Wassergebühr

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9.1. Funktion und Zusammensetzung

9.1.1. Die Wassergebühr ist Entgelt für die Wasserabgabe.

9.1.2. Die tarifarische Wassergebühr setzt sich zusammen aus:

- einer für Wohnbauten oder übrige Bauten verschiedenen Grundtaxe

- einem für alle Bauten einheitlichen Verkaufspreis nach m3

9.1.3. Die Grundtaxe bemisst sich nach Anzahl der Wohnungen. Als Wohnbauten gelten die zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten mit eigener Kocheinrichtung und/oder eigener Bade- oder Duscheinrichtung. Gehört zu einem Ein- oder Mehrfamilienhaus ein einzelner Kleingewerbebetrieb, so wird er einer zusätzlichen Wohnung gleichgestellt.

9.1.4. Der Verkaufspreis (Wasserzins) wird nach der Menge berechnet.

9.2. Erhebung, Nachzahlung

9.2.1. Die Grundtaxe berechnet sich als Jahresgebühr und wird von der WV zusammen mit dem Wasserzins nach der alljährlichen Zählerablesung (anfangs Kalenderjahr) erhoben.

9.2.2. Jeweils Mitte Kalenderjahr verrechnet die WV eine Akontozahlung (ungefähr die Hälfte des zu erwartenden, jährlichen Wasserzinses).

9.2.3. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage rein netto. Bei verspäteter Zahlung steht der WV der gesetzliche Verzugszins zu.

9.3. Gebührenpflichtige

9.3.1. Schuldner der tarifarischen Wassergebühr ist der Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigte der angeschlossenen Liegenschaft.

9.3.2. Bei einer Handänderung kann der bisherige Gebührenpflichtige eine ausserordentliche Zählerablesung auf seine Kosten verlangen, unterlässt er dies, hat er für die tarifarische Wassergebühr bis zur nächsten Zählerablesung aufzukommen.

9.4. Sonderfälle

9.4.1. Für nur vorübergehend betriebene Wasseranschlüsse (Baustellen, Festplätze, Ausstellungen usw.) wird ein um 50% erhöhter Wasserzins, anderseits aber keine Grundtaxe, erhoben.

9.4.2. Bei der Abgabe von Bauwasser kann auf die Messung verzichtet werden. In diesem Falle berechnet sich der Wasserzins nach einem von der WV zu bestimmenden Spezialtarif, welcher auf das Bauvolumen abstellt.

 

10. Verschiedenes und Schlussbestimmungen

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10.1. Sonderleistungen, Verursacherprinzip

10.1.1. In diesem Reglement nicht aufgeführte Sonderleistungen der WV oder deren Beauftragte sind ihr durch die veranlassenden Bezüger kostendeckend zu vergüten.

10.2. Zuwiderhandlungen

10.2.1. Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach Massgabe des kantonalen und des eidgenössischen Strafrechts geahndet.

10.3. Inkrafttreten

10.3.1. Dieses Reglement tritt am 01.01.1997 zusammen mit den darauf stützenden Tarifen in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt hin wird das bisherige Reglement für Wasserabgabe der Korporation Wollerau und die dazugehörigen Tarife aufgehoben.

10.4. Übergangsbestimmungen

10.4.1. Dieses Reglement ist auf alle Sachverhalte anwendbar, für welche nicht eine Ausnahmebestimmung gemäss den nachfolgenden Absätzen gilt.

10.4.2. Die Anschlussgebühr berechnet sich nach dem bisherigen Tarif, wenn das schriftliche Anschlussgesuch vor Inkrafttreten dieses Reglements im Besitz der WV ist.

10.4.3. Die für das vorliegende Reglement notwendigen Wasserzähler werden innert 5 Jahren nach Inkrafttreten auf Kosten des Liegenschaftenbesitzers bzw. des Bauberechtigten durch die WV eingebaut.

10.4.4. Die Reihenfolge des Wasserzählereinbaus obliegt der WV nach betriebstechnischen Überlegungen. Neubauten werden vor Inbetriebnahme mit Wasserzählern ausgerüstet.

10.4.5. Bis zum unter Punkt 10.4.3. erwähnten Einbau der Wasserzähler gilt der alte Tarif. Der neue Tarif gilt ab der nächstfolgenden Zählerablesung.

Wollerau, 22. November 1996

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Genehmigt an der Genossengemeindeversammlung vom 22. November 1996

Gültig ab 1. Januar 1997